Lieber Leserinnen und Leser,
ich möchte Sie auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02. März 2012 aufmerksam machen, in dem dieser für Recht erkannt, dass es im Zweifel Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, eine vollständige Erneuerung von Fenstern vorzunehmen. Dieses gilt auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen im räumlichen Bereich des Sondereigentums den jeweiligen Wohnungseigentümern zuweist, die Erneuerung des Außenanstriches jedoch von dieser Pflicht ausnimmt. Danke für Ihr Interesse.
Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen
Raymond A. Thompson
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht