Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 10.01.2012 zum Aktenzeichen 21 S 15/11 hinweisen. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass für den Fall, dass ein Vorkaufsberechtigter in einen Immobilienkaufvertrag eintritt, der Makler, der beim Zustandekommen des Kaufvertrages mitwirkte, auch gegenüber dem Vorkaufsberechtigten seinen Provisionsanspruch geltend machen kann. Die Entscheidung des Landgerichts Köln berücksichtigt die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes. Üblicherweise wird dem Käufer die Maklerprovision auferlegt. Dabei handelt es sich um eine nach Ansicht des Landgerichts Köln typische kaufvertragliche Verpflichtung. Gegenüber dem Vorkaufsberechtigten fehlt es an einem wirksam zustande gekommenen Maklervertrag.
Gern stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen
Raymond A. Thompson
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht