Sehr geehrte Damen und Herren,
das Landgericht Leipzig hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 16. September 2011 zum Aktenzeichen 8 O 696/11 entschieden, dass folgende Klausel in einem formularmäßig verwandten Mietvertrag über eine Ferienwohnung gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam ist:
„Fehlen Einrichtungsgegenstände oder stellt der Mieter sonstige Mängel fest, ist er aufgefordert, den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; anderenfalls entfallen alle darauf beruhenden Gewährleistungs- und Ersatzansprüche bzw. der Mieter kann vom Vermieter haftbar gemacht werden.“
Das Landgericht Leipzig sieht darin eine Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 536 c BGB, derzufolge dem Mieter lediglich eine Anzeigepflicht von Mängeln trifft, die allerdings dann nicht besteht, wenn dem Vermieter der Mangel bereits bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen.
Gern stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen
Raymond A. Thompson
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungsseigentumsrecht