Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die Gebühren und Kosten der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage der Gebührenberechnung nach dem RVG ist gemäß Teil 7 Abschnitt 1 § 2 VV RVG der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Etwas anderes gilt im Bereich des Sozial- und Strafrechtes, wo Rahmengebühren anzusetzen sind.
Der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes entsteht aufgrund des erteilten Auftrages und ist unabhängig von dem Erfolg der Tätigkeit des Rechtsanwaltes.
Honorarstundenvereinbarung
Ich möchte Sie auf die Möglichkeit hinweisen, anstelle der im außergerichtlichen Verfahren entstehenden gesetzlichen Gebühren eine Honorarvereinbarung für meine anwaltliche Tätigkeit abzuschließen. Die Höhe meines Stundenhonorars beträgt ab 250,00 EUR zzgl. Postentgeltpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sollte der Abschluss einer solchen Vergütungsvereinbarung gewünscht sein, bitte ich um gesonderte Mitteilung.
Arbeitsrecht
Die vorstehenden Regelungen treffen auch auf diesen Bereich zu, jedoch mit der Besonderheit, dass die Gebühren der I. Instanz auch im Falle des Obsiegens vom Auftraggeber und nicht vom Unterlegenen zu tragen sind. Jede Partei trägt im Arbeitsrechtsprozess in der I. Instanz seine Gebühren selbst.
Sozialrecht
Für die Vertretung vor den Sozialgerichten wird vereinbart, dass bei der Berechnung der Gebühren und Kosten nach den Nr. 3102 ff. VV RVG die Mittelgebühr zzgl. Postentgeltpauschale und 19 % Mehrwertsteuer angesetzt wird.
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie für den Bereich, der Gegenstand meiner Beauftragung ist, eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, so biete ich Ihnen gern an, Ihre Rechtsschutzversicherung anzuschreiben mit der Bitte um Erteilung der Deckungszusage, sobald Sie mir den Namen und die Versicherungsnummer Ihrer Rechtsschutzversicherung mitgeteilt haben. Eine Gewährleistung dafür, dass die Deckungszusage erteilt wird, kann ich jedoch nicht übernehmen.
Beratungshilfe
Es besteht auch die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe. Diese muss bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragt werden unter Vorlage der Belege über Ihre Einkommensverhältnisse und unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes bezüglich dessen Sie eine anwaltliche Beratung wünschen. Bitte bringen Sie diesen Beratungshilfeschein zur Beratung zzgl. eines Kostenbeteiligungsbetrages von 10,00 EUR zum Beratungstermin in meiner Kanzlei mit.
Prozesskostenhilfe
Sollten Sie weder eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben noch selbst in der Lage sein, die Anwaltsgebühren zu tragen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Sollten diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliege, bitte ich Sie, mir dieses mitzuteilen. Ich werde Ihnen dann die entsprechenden Formulare zur Beantragung von Prozesskostenhilfe übergeben. Diese müssen Sie sorgfältig und vollständig ausgefüllt nebst den entsprechenden Belegen (Einkommensnachweis etc.) an mich zum Zwecke der Weiterreichung an das zuständige Gericht zurückreichen.
Da über den Prozesskostenhilfeantrag erst während des Verfahrens von dem zuständigen Gericht entschieden wird, bitte ich für den Fall, dass Prozesskostenhilfe beantragt werden soll, um Zahlung eines Gebührenvorschusses, der bei einer Prozesskostenhilfegewährung dann verrechnet werden kann.
Ich freue mich auf Ihren Auftrag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Raymond A. Thompson
Rechtsanwalt und Notar a.D., Notariatsverwalter des eigenen Notariats
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht