Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die Gebühren und Kosten der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf der Grundlage einer zu treffenden Honorarstundenvereinbarung.
Grundlage der Gebührenberechnung nach dem RVG ist gemäß Teil 7 Abschnitt 1 § 2 VV RVG der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
Im Rahmen einer Erstberatung berechne ich eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR zuzüglich Auslagen und MwSt.
Der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes entsteht aufgrund des erteilten Auftrages und ist unabhängig von dem Erfolg der Tätigkeit des Rechtsanwaltes.
Honorarstundenvereinbarung
Die Höhe meines Stundenhonorars beträgt ab 290,00 EUR zzgl. Postentgeltpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sollte der Abschluss einer solchen Vergütungsvereinbarung gewünscht sein, bitte ich um Unterzeichnung und Rücksendung der unter der Rubrik “Formulare” befindlichen Honorarstundenvereinbarung.
Arbeitsrecht
Die vorstehenden Regelungen treffen auch auf diesen Bereich zu, jedoch mit der Besonderheit, dass die Gebühren der I. Instanz auch im Falle des Obsiegens vom Auftraggeber und nicht vom Unterlegenen zu tragen sind. Jede Partei trägt im Arbeitsrechtsprozess in der I. Instanz seine Gebühren selbst.
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie für den Bereich, der Gegenstand meiner Beauftragung ist, eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, so biete ich Ihnen gern an, Ihre Rechtsschutzversicherung anzuschreiben mit der Bitte um Erteilung der Deckungszusage, sobald Sie mir den Namen und die Versicherungsnummer Ihrer Rechtsschutzversicherung mitgeteilt haben. Eine Gewährleistung dafür, dass die Deckungszusage erteilt wird, kann ich jedoch nicht übernehmen.
Ich weise darauf hin, dass die Rechtsschutzversicherer nur die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, nicht eventuell darüber liegenden Gebühren einer Honorarstundenvereinbarung erstatten.
Prozesskostenhilfe
Sollten Sie weder eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben noch selbst in der Lage sein, die Anwaltsgebühren zu tragen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Sollten diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliege, bitte ich Sie, mir dieses mitzuteilen. Ich werde Ihnen dann die entsprechenden Formulare zur Beantragung von Prozesskostenhilfe übergeben. Diese müssen Sie sorgfältig und vollständig ausgefüllt nebst den entsprechenden Belegen (Einkommensnachweis etc.) an mich zum Zwecke der Weiterreichung an das zuständige Gericht zurückreichen.
Da über den Prozesskostenhilfeantrag erst während des Verfahrens von dem zuständigen Gericht entschieden wird, bitte ich für den Fall, dass Prozesskostenhilfe beantragt werden soll, um Zahlung eines Gebührenvorschusses, der bei einer Prozesskostenhilfegewährung dann verrechnet werden kann.
Ich freue mich auf Ihren Auftrag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Raymond A. Thompson
Rechtsanwalt und Notar a.D.,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht